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Die Arbeitnehmerkündigung für Angestellte: So beenden Sie ein Dienstverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren Job kündigen, spricht man von einer Arbeitnehmerkündigung, mit der Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auflösen können. Anderes gilt für das befristete Arbeitsverhältnis, das Sie vor dem Zeitablauf nur kündigen können, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde. Worauf Sie als Arbeitnehmer achten sollten, damit Ihre Kündigung rechtlich wirksam ist – das erfahren Sie hier.

Die Form einer Arbeitnehmerkündigung – schriftlich oder mündlich?

Der Gesetzgeber hat für die Kündigung im Arbeitsrecht keine bestimmte Form vorgeschrieben. Anderes gilt, wenn im Kollektiv- oder Dienstvertrag anderslautende Regelungen vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass Sie die Kündigung Ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich und mündlich aussprechen können. Kündigungen sind ein häufiger Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten, weshalb Sie aus Beweisgründen die Arbeitnehmerkündigung schriftlich formulieren sollten. Gleiches gilt für den Zugang der Kündigung, der aus zwei Gründen bedeutsam ist. Der Ausspruch einer Kündigung ist empfangsbedürftig. Beachten Sie deshalb als Arbeitnehmer, dass Ihre Kündigung erst mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam wird, also bei einer schriftlichen Kündigung erst nach der Übergabe beziehungsweise nach Zustellung des Kündigungsschreibens. Sofern Sie die Kündigung persönlich übergeben, sollten Sie sich die Übergabe auf einer Kopie des Kündigungsschreibens mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen. Beim Postversand ist ein Einschreiben mit Rückschein als Nachweis empfehlenswert. Da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist ihre Wirksamkeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

 

Termine und Fristen

Bei einer Arbeitnehmerkündigung ist zwischen dem Kündigungstermin und der Kündigungsfrist zu unterscheiden. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitsvertrag endet. Dabei handelt es sich nicht um den Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen, sondern um den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, bis zu dem die Kündigungsfrist spätestens abläuft. Fehlen im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag Vereinbarungen über den Kündigungstermin, gilt als Kündigungstermin das Ende das jeweiligen Kalendermonats. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer insgesamt zwölf Möglichkeiten pro Jahr haben, um Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.

 

Für Angestellte sind die Kündigungsfristen im Angestelltengesetz normiert, während sie für Arbeiter im jeweiligen Branchenkollektivvertrag oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder in der Gewerbeordnung geregelt sind. Sie beträgt bei Angestellte einen Monat, kann jedoch im Arbeitsvertrag auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Anderes gilt für Arbeiter, bei denen die Fristen zwischen einem Tag bis zu mehreren Wochen variieren können, wobei regelmäßig eine Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit erfolgt. Ohne Branchenkollektivvertrag muss ein Arbeiter grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vierzehn Tagen einhalten.

 

Sofern Sie als Angestellter das Arbeitsverhältnis beispielsweise bis Ende April kündigen möchten, muss die Kündigung Ihrem Arbeitgeber spätestens bis zum 31. März zugegangen sein. Halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein oder sprechen Sie eine terminwidrige Kündigung aus, liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vor, der mit negativen Folgen verbunden ist. So kann es passieren, dass Sie Ihren Anspruch auf Urlaubsersatzleistungen oder auf Sonderzahlungen verlieren.

 

Es gibt außerdem einige Punkte, die Sie als Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung beachten sollten, nämlich diese:

– Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Arbeitnehmerkündigung haben Sie Anspruch auf eine Endabrechnung. Diese umfasst unter anderem die Lohn- und Gehaltszahlung, anteilige Sonderzahlungen gemäß Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag sowie die Urlaubsersatzleistung, jeweils bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

– Es ist möglich, dass Ihr Arbeitgeber Sie nach Zugang Ihrer Kündigung bis zum eigentlichen Kündigungstermin vom Dienst freistellt und auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. In diesem Fall ist er verpflichtet, das volle Entgelt weiterzuzahlen.

 

– Im Gegensatz zur Arbeitgeberkündigung haben Sie bei einer Arbeitnehmerkündigung keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit, um sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Anderes gilt nur dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder in dem anzuwendenden Kollektivvertrag bei der Arbeitnehmerkündigung eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

 

– Arbeitnehmer, die Ihr Arbeitsverhältnis selbst mit einer ordentlichen Kündigung beenden, haben frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Die Arbeitnehmerkündigung für Angestellte: So beenden Sie ein Dienstverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung

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