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Bildungskarenz – Was muss ich wissen?

 

Bildungskarenz – was ich wissen muss

 

Die Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Inhalt dieser Vereinbarung ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung zum Zwecke einer Weiterbildungsmaßnahme, für deren Dauer das Arbeitsentgelt entfällt. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie Sie die Weiterbildungsmaßnahme finanzieren, und was Sie noch beachten sollten – wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Bildungskarenz – die Voraussetzungen

 

Voraussetzung ist ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, das eine ununterbrochene Mindestdauer von sechs Monaten bis zum Beginn der Bildungskarenz aufweisen muss. Sie kann innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren für maximal zwölf Monate vereinbart werden, wobei die Mindestdauer zwei Monate beträgt. Sofern Sie die Bildungskarenz für die gesamten zwölf Monate durchgehend in Anspruch nehmen, haben Sie in den darauf folgenden drei Jahren keine Anspruchsberechtigung mehr. Verbrauchen Sie die zwölfmonatige Karenzzeit in Teilen innerhalb von vier Jahren, muss jeder einzelne Teil mindestens zwei Monate dauern. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb, können Sie die Bildungskarenz bereits nach drei Monaten vereinbaren unter der Voraussetzung, dass Sie in den vergangenen vier Jahren mindestens sechs Monate beim selben Dienstgeber beschäftigt sind.

Eltern, die sich aufgrund einer vor dem 1. Januar 2017 erfolgten Geburt in Karenz befinden, können nach Beendigung der Elternkarenz direkt Bildungskarenz beanspruchen. Das bedeutet, dass ausnahmsweise die Voraussetzung einer sechs Monate ununterbrochen dauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt.

 

 

Die Bildungskarenz finanzieren

 

Dienstnehmer in Bildungskarenz können einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist, dass Sie die Anwartschaftszeiten für den Arbeitslosengeldanspruch erfüllen. Außerdem müssen Sie in diesem Zeitraum wahlweise einen der nachgenannten Nachweise erbringen.

– Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden. Ausnahmsweise reichen 16 Wochenstunden für Personen aus, sofern ein Kind von unter sieben Jahren betreut werden muss, für das keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht, o d e r
– Im Rahmen eines Studiums Teilnahme an Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden. Anerkannt sind außerdem das Ablegen einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums.

Wichtig zu wissen ist, dass geringfügig Beschäftigte seit dem 1. Juli 2013 keine Möglichkeit haben, Weiterbildungsgeld zu beantragen. Das Weiterbildungsgeld entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes, wobei der Mindestbetrag bei täglich 14,53 Euro liegt.

 

 

Die Beantragung von Weiterbildungsgeld

 

Die Beantragung von Weiterbildungsgeld erfolgt nach den Regeln über die Antragstellung von Arbeitslosengeld, wobei das entsprechende Formular verwendet wird. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld sollten Sie spätestens mit Beginn der Bildungskarenz stellen. Neben dem Antragsformular benötigen Sie außerdem eine Vereinbarung über die Bildungskarenz, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben. Erforderlich ist auch die Bestätigung über die Weiterbildungsmaßnahme, auf der die Kursdauer vermerkt sein muss.

 

 

Bildungskarenz – Was muss ich wissen?

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